Gewinnabfuehrungsvertrag aufheben
 

 

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Hintergrund

 

Beitrittserkärung.doc

 

Satzung hier

   

 

►        unbillige (unangemessene, unfaire) Gas- und Strompreise nicht bezahlt werden       

       müssen?

       Sie müssen nur den angemessenen Teil des Preises zahlen!

       Sie müssen nicht die Unbilligkeit beweisen, es genügt, wenn Sie die Billigkeit

       anzweifeln!

►        die Billigkeit (Angemessenheit) der Preise gerichtlich überprüfbar ist?

►        Sie eine überhöhte Rechnung bis auf den unstrittigen, aus Ihrer Sicht

        angemessenen Teil auch bei Abschlagszahlungen kürzen können, wenn Sie

       den Einwand der Unbilligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner

       erheben? Sie widerrufen am besten die Einzugsermächtigung  hinsichtlich

       des überhöhten Teils der neuen Abschlagszahlungen oder zahlen künftig per

       Dauerauftrag und legen jeweils fest, für welchen Zeitraum die Zahlung

       bestimmt ist.

►       Sie keine Einstellung der Versorgung zu befürchten haben, da nach

       einschlägiger Rechtsprechung das Versorgungsunternehmen die

       Darlegungs- und Beweislast für die Ermessensausübung bei der

       Festsetzung des Preises trifft? Wenn eine Sperrung angedroht wird,

       sollten Sie den Versorger schriftlich auffordern, die Androhung

       zurückzunehmen.

►        Mahngebühren nicht berechnet werden dürfen? Soweit Sie einen

       Mahnbescheid trotz des Einwands der Unbilligkeit erhalten, sollten Sie

       innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch

       muss nicht begründet werden. Es reicht, wenn Sie angeben, Einwand

       gegen die Billigkeit des Preises erhoben zu haben. Eine Meldung von

       strittigen Zahlungsrückständen an die Schufa ist unzulässig.

►       Sie im Falle des Nachweises der Billigkeit des Preises durch den

        Versorger im Rahmen eines Klageverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis

        keine Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen haben?

►        von einer Zahlung des überhöhten Preises unter Vorbehalt abzuraten ist,

       da dann Sie den zuviel gezahlten Betrag vom Versorger zurückfordern

       müssten?

►       der Versorger seine Preiskalkulation vor Gericht offen legen muss?

►       Sie sich auch gegen zurückliegende Preiserhöhungen bis zum Ablauf der

       Verjährungsfrist wehren können? (vertragliche Forderungen verjähren

       nach 3 Jahren, die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die

       Forderung entsteht).