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► unbillige (unangemessene, unfaire) Gas- und Strompreise nicht bezahlt werden müssen? Sie müssen nur den angemessenen Teil des Preises zahlen! Sie müssen nicht die Unbilligkeit beweisen, es genügt, wenn Sie die Billigkeit anzweifeln! ► die Billigkeit (Angemessenheit) der Preise gerichtlich überprüfbar ist? ► Sie eine überhöhte Rechnung bis auf den unstrittigen, aus Ihrer Sicht angemessenen Teil auch bei Abschlagszahlungen kürzen können, wenn Sie den Einwand der Unbilligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner erheben? Sie widerrufen am besten die Einzugsermächtigung hinsichtlich des überhöhten Teils der neuen Abschlagszahlungen oder zahlen künftig per Dauerauftrag und legen jeweils fest, für welchen Zeitraum die Zahlung bestimmt ist. ► Sie keine Einstellung der Versorgung zu befürchten haben, da nach einschlägiger Rechtsprechung das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Ermessensausübung bei der Festsetzung des Preises trifft? Wenn eine Sperrung angedroht wird, sollten Sie den Versorger schriftlich auffordern, die Androhung zurückzunehmen. ► Mahngebühren nicht berechnet werden dürfen? Soweit Sie einen Mahnbescheid trotz des Einwands der Unbilligkeit erhalten, sollten Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Es reicht, wenn Sie angeben, Einwand gegen die Billigkeit des Preises erhoben zu haben. Eine Meldung von strittigen Zahlungsrückständen an die Schufa ist unzulässig. ► Sie im Falle des Nachweises der Billigkeit des Preises durch den Versorger im Rahmen eines Klageverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis keine Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen haben? ► von einer Zahlung des überhöhten Preises unter Vorbehalt abzuraten ist, da dann Sie den zuviel gezahlten Betrag vom Versorger zurückfordern müssten? ► der Versorger seine Preiskalkulation vor Gericht offen legen muss? ► Sie sich auch gegen zurückliegende Preiserhöhungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wehren können? (vertragliche Forderungen verjähren nach 3 Jahren, die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entsteht). |