Verbraucher, die die Zahlung des erhöhten Preises verweigert haben, erhalten in der Regel von ihrem Versorger Mahnschreiben. Wer darauf nicht antwortet, muss keinen Rechtsverlust befürchten. Es empfiehlt sich dennoch, auf das Mahnschreiben zu reagieren. Bis zur Offenlegung der Preiskalkulation ist nur der Preis zu zahlen, der vor Ihrem ersten Widerspruch galt. Sie müssten also prüfen, wann Sie zum erstenmal Widerspruch eingelegt haben und können dann den bis dahin geltenden Preis zugrunde legen.
Manche Versorger haben im Zuge der Diskussion um die Zulässigkeit ihrer Preiserhöhungen Expertengutachten, etwa von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, erstellen lassen, die sie in ihren Geschäftsstellen zur Einsicht bereit halten und zum Teil auch im Internet veröffentlichen. Solche von den Versorgern häufig als "Offenlegung der Kalkulation" bezeichnete Unterlagen sind regelmäßig nicht geeignet bzw. ausreichend für eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB. Versuchen Versorger damit, ihre Preiserhöhungen gegenüber widersprechenden Verbrauchern zu rechtfertigen, sollten Verbraucher dies als nicht ausreichend zurückweisen.
Denn notwendig dafür ist mindestens die Vorlage der Bezugsverträge, der Gewinn und Verlustrechnungen der letzten Jahre, eine Kalkulation der Preise für Speicherung, Verteilung und Fernleitung des Gases sowie ein Nachweis über die zu zahlenden Netznutzungsentgelte. Erhalten Sie auf Veranlassung des Versorgers einen gerichtlichen Mahnbescheid, ist eine Reaktion darauf innerhalb der gesetzten Frist unerlässlich. In diesem Falle sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Androhung einer Versorgungssperre – was tun?
Kürzt ein Verbraucher unter Berufung auf die fehlende Billigkeit des vom Versorger geforderten Gaspreises die Rechnung, dann darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen, auch nicht damit drohen. Das ist gesetzlich nach § 17 GasGVV untersagt und durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen eindeutig geklärt. Auch ist die Androhung der Versorger, in diesen Fällen die Gasversorgung einzustellen, ein klarer Verstoß gegen deutsches Kartellrecht. In der Pressemitteilung vom 2.11.2006 hat der Präsident des Bundeskartellamtes klargestellt: „Durch Sperrandrohung oder Änderungskündigungen als Reaktion auf entsprechende Preiswidersprüche verstoßen Energieversorgungsunternehmen [...] gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.“ Die meisten Versorger beachten dies auch.
Wenn der Gasversorger dennoch die Versorgungssperre konkret androht, sollten Sie ihn schriftlich auffordern, die Sperrandrohung unverzüglich zurückzunehmen. In dem Schreiben sollten Sie dem Versorger zugleich Hausverbot in Bezug auf das Sperrvorhaben erteilen, damit er den Gasanschluss nicht sperren kann.
Eine Sperrandrohung muss eindeutig erkennen lassen, dass konkret mit der Einstellung der Versorgung zu rechnen ist. Der betroffene Verbraucher sollte die Androhung ernst nehmen und sofort handeln! Der einzige Weg, die angedrohte Versorgungssperre zuverlässig zu unterbinden, besteht darin, unverzüglich nach Erhalt der Androhung eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger zu beantragen. Dazu ist ein entsprechender formloser Antrag beim Amtsgericht einzureichen, in dem die Sachlage kurz geschildert und der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Gasversorger, gerichtet auf Untersagung der Liefersperre, ausdrücklich beantragt wird. Zuständig hierfür ist sowohl das Amtsgericht am Wohnsitz des Verbrauchers als auch dasjenige am Sitz des Versorgers. Die Geschäftsstellenmitarbeiter der Amtsgerichte helfen in der Regel bei der Formulierung des Antrags.
Denkbar ist, dass der Versorger seinerseits gegen das vom Verbraucher erteilte Hausverbot eine einstweilige Verfügung beantragt. Damit das Gericht über diesen Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, sollte der Verbraucher sofort nach Erteilen des Hausverbots dem Amtsgericht – am Wohnsitz des Verbrauchers oder dem Sitz des Versorgers – eine so genannte Schutzschrift zusenden. Das kostet nichts und kann auch ohne Anwalt erledigt werden. So könnte der Text für eine Schutzschrift formuliert werden:
S C H U T Z S C H R I F T
Es ist zu erwarten, dass ... (Name und Anschrift
des Versorgers) gegen mich einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen
wird. Ich habe von ... (Name des Versorgers) mit
Schreiben vom ... eine Androhung der
Versorgungseinstellung erhalten. Diese ist
jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand der
Unbilligkeit mit Schreiben vom ... an ... (Name
des Versorgers) die Forderungen nach der
Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.4.2003, Az.
VIII ZR 279/02, nicht fällig sind und deshalb
keine Versorgungseinstellung erfolgen darf.
Mit Schreiben vom ... habe ich ... (Name des
Versorgers) zur Rücknahme der Sperrandrohung
aufgefordert und ihm Hausverbot erteilt. Ich
rechne damit, dass ... (Name des Versorgers)
Zutritt und die Duldung der
Versorgungseinstellung beantragen wird.
Ich bitte aus diesem Grunde, über den zu
erwartenden Antrag nicht ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden.
Der gewechselte Schriftverkehr ist als Anlage
beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Neue Tarife und neue Vertragsangebote der Versorger
Versorger reagieren auf Verbraucherwidersprüche zum Teil mit der Kündigung bestehender Sonderverträge und stufen die Gaskunden anschließend in einen anderen, teureren Tarif ein. Auf keinen Fall darf der Versorger dabei Heizgaskunden in den für jene Kunden geltenden (höheren) Tarif einstufen, die etwa nur mit Gas kochen oder die anderweitig einen vergleichsweise geringen Verbrauch haben. Vielmehr ist er aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, Heizgaskunden entsprechend dem für ihren Verbrauch geltenden Tarif zu versorgen.
Vorsicht ist angesagt, wenn der Versorger ein neues Vertragsangebot schickt. Sie riskieren, dass Ihr Versorger den Abschluss eines neuen Vertrages als Billigung des neuen Preises wertet. Um den Widerspruch weiterzuführen, muss man auch gegen den im neuen Vertrag festgelegten Preis umgehend Widerspruch unter Berufung auf § 315 BGB einlegen. Neue Verträge sollten außerdem wegen der Liberalisierung des Gasmarktes zum 1.10.2006 und der damit verbundenen Hoffnung auf sinkende Gaspreise skeptisch betrachtet werden. Wer einen neuen Vertrag unterschreibt, bindet sich in der Regel für einen längeren Zeitraum an den Versorger und schneidet sich damit den Wechsel zu einem günstigeren Anbieter ab.
Tipps: Lassen Sie eventuelle Tarifumstufungen von Ihrer Verbraucherzentrale überprüfen.
Prüfen Sie kritisch, ob die von Versorgern in neuen Verträgen häufig gewährten Sonderleistungen,beispielsweise eine kostenfreie Wartung Ihrer Gasanlage oder Preisstabilität für ein Jahr, tatsächlich die Konsequenzen einer langfristigen Bindung rechtfertigen. Holen Sie den Rat Ihrer Verbraucherzentrale ein.
