Unsere Satzung

 

 

 

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Satzung für

Essen gibt Gas - Bürgerinitiative für faire Energiepreise

Essen, den 02. April 2007

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein soll offiziell „Essen gibt Gas - Bürgerinitiative für faire Energiepreise heißen. Er hat seinen Sitz in Essen unter folgende Adresse: Essen gibt Gas, c/o Wilhelm Küpper, Malzweg 8, 45359 Essen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck / Haftung

 

Der Verein wirkt daraufhin, die unfairen Energiepreise zurückzudrängen. Er macht sich dafür stark, die Einflussnahme gewinnorientierter Großunternehmen auf die Energiepreise zu reduzieren. Der Verein tritt dafür ein, dass die Versorgung mit Gütern des alltäglichen Lebens wie z.B. Gas und Strom bezahlbar bleibt.

 

Weiterer Zweck des Vereins ist die Information und Beratung von Energiekunden - insbesondere Gaskunden - sowie Unterstützung und Einrichtung von Gruppenaktivitäten, Aufbau von Selbsthilfestrukturen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Information der Öffentlichkeit

 

Der Verein führt keine Rechtsberatung durch. Der Verein haftet auch nicht für seine Informations- und Beratungsinhalte.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Spenden und Mitgliedsbeiträge, Sachleistungen, Arbeitsleistungen, Schenkungen, Fördergelder usw. verwirklicht.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitglieder-versammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitglieds-beitrags trotz mehrmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

·           Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

·           Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Bericht der Revisoren entgegen.

·           Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

·           Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

·           Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

 

§ 5 Vorstand

 

Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Mitgliedern höchstens aus sieben Mitglieder (erster Vorstandsvorsitzenden/de und zweiter Vorstandsvorsitzenden/de usw.).

 

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, den/die ersten/erste Vorsitzenden/de und den zweiten Vorsitzenden/de vertreten, die auch einzeln für den Verein Schriftgewalt und Vertretungsgewalt haben.

 

Der Vorstand lädt schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und dürfen eine angemessene  Aufwandsentschädigung erhalten.

 

§ 6 Revision

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

§ 7 Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft, die  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.